Kosten

Viele Ratsuchende scheuen oftmals den Weg zum Anwalt, wegen eines vermeintlich nicht kalkulierbaren Kostenrisikos. Wir möchten Ihnen hierzu zur besseren Transparenz vorab folgende Informationen erteilen:

Sofern Sie eine persönliche Beratung in Form eines Gespräches in unserer Kanzlei wünschen, können Kosten bis zu 190,00 € zzgl. Umsatzsteuer entstehen, sofern Sie Verbraucher sind. In allen anderen Fällen ist der Abschluss einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung erforderlich.

Sofern wir für Sie außergerichtlich schriftlich tätig werden oder für Sie ein schriftliches Gutachten erstellen, fallen Gebühren nach dem sogenannten Gegenstandswert an. Wir können Ihnen hier vorab einen ungefähren Kostenrahmen angeben, eine verbindliche Zusage über die entstehenden Kosten ist jedoch in den meisten Fällen nicht möglich. Erheben Sie Ansprüche aufgrund Verzuges oder Pflichtverletzungen, ist die Gegenseite i. d. R. zum Ersatz der hier anfallenden Kosten verpflichtet.

Grundsätzlich hat der Mandant die Gebühren seines Rechtsanwalts zu tragen. Geringverdiener haben jedoch in zivil,- arbeits,- sozial,- oder verwaltungsrechtlichen Auseinandersetzungen die Möglichkeit, für eine außergerichtliche Beratung oder sonstige Tätigkeit beim für sie zuständigen Amtsgericht einen „Berechtigungsschein für Beratungshilfe“ zu erhalten. Voraussetzung dafür ist ein berechtigtes Interesse der Rechtsverfolgung sowie ein niedriges Einkommen nahe dem Hartz-IV-Satz. Dem Gericht ist die Bedürftigkeit anhand von Belegen (Hartz-IV-Bescheid; Arbeitslosengeldbescheid; Lohnabrechnungen) nachzuweisen.

Für gerichtliche Auseinandersetzungen kann Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Die Voraussetzungen sind die gleichen wie bei der Beratungshilfe: Die Rechtsverfolgung muss eine gewisse Aussicht auf Erfolg bieten und die Bedürftigkeit muss nachgewiesen werden. Nach Bewilligung kann der Rechtsanwalt zunächst seine Gebühren mit der Staatskasse abrechnen. Das entbindet den Mandanten jedoch nicht von der Pflicht, die Gebühren ggf. zurück zahlen zu müssen. Denn die Staatskasse ist in den Folgejahren berechtigt, die Gebühren zurückzufordern, sobald sich Ihre Einkommensverhältnisse verbessern. Änderungen des Einkommens sind dem Gericht umgehend mitzuteilen. Oftmals kann mit der Staatskasse eine Ratenzahlungsvereinbarung zur Rückzahlung getroffen werden.

Obsiegen Sie im Prozeß, trägt die Gegenpartei die Kosten des Rechtsstreits, somit auch Ihre Anwaltskosten. Hiervon gibt es unter anderem eine wichtige Ausnahme: In arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz gibt es keinen Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite. Hier tragen Sie die Kosten Ihres Anwalts immer selbst.

Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, übernehmen wir auf Wunsch gerne die erforderliche Korrespondenz. Aber bitte beachten Sie: Es ist immer Pflicht des Mandanten, den Umfang seines Versicherungsschutzes selbst zu prüfen. Kostenschuldner des anwaltlichen Honorars bleibt stets der Mandant. Möchten Sie unser Tätigwerden von der vollständigen Kostenübernahme Ihrer Rechtsschutzversicherung abhängig machen, müssen Sie uns vorab hierauf hinweisen.

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Anwaltskanzlei Christoph Böttcher
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